Allzu sorgloser Umgang mit TAN-Nummern führt zur Eigenhaftung des Kunden, wenn dadurch Betrüger belastende Transaktionen vom Konto durchführen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24.04.2012 entschieden. Ein Bankkunde hatte gegen seine Bank geklagt, weil von seinem Konto EUR 5.000,00 überwiesen wurden, ohne dass er selbst einen Überweisungsauftrag erteilt hatte. Der Kunde nahm seit 2001 am Onlinebanking teil. Beim Aufruf der Onlinebanking-Seite erschien regelmäßig ein Hinweis, dass die Bank den Kunden niemals auffordere, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben. Im Oktober 2008 gab es Probleme beim Zugang zum Onlinebanking, der Kunde wurde in einem Bildschirmfenster angewiesen, 10 TAN-Nummern einzugeben, was dieser auch tat. In der Folge kam es dann dazu, dass ein Betrag von EUR 5.000,00 auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen wurde.
Nach Auffassung des BGH hat der Bankkunde „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen, weil er – trotz entsprechender Hinweise seines Bankinstituts – bei einem Log-In-Vorgang gleichzeitig 10 TAN eingegeben hatte. Zu der betrügerischen Banküberweisung auf das griechische Konto kam es nur, weil der Kunde alle Warnhinweise der Bank in den Wind geschlagen hatte. Ein Mitverschulden der Bank konnte daher – so der BGH – nicht angenommen werden. Der Kunde haftete danach in voller Höhe selbst für den eingetretenen Schaden.
Zwischenzeitlich enthält § 675v BGB eine Beschränkung, wonach bei Eintritt eines Schadens durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge eine Beschränkung der Kundenhaftung auf EUR 150,00 vorgesehen ist, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist. Die gesetzliche Neuregelung trat allerdings erst nach dem vom BGH entschiedenen Fall in Kraft.
(BGH; Urteil vom 24.04.2012 – Aktenzeichen IX ZR 96/11)
Udo Maurer
Rechtsanwalt
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