Keine Abmahnung nach Datenschutzverstoß?!

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Eine nach wie vor strittige Frage: Darf ein Wettbewerber einen anderen abmahnen, wenn letzterer gegen Datenschutzvorschriften verstößt, also zum Beispiel wenn ein Webseitenbetreiber keine Datenschutzerklärung vorhält?

Es gibt Urteile in beide Richtungen. Langsam als herrschende Meinung zu verfestigen scheint sich aber die Ansicht, nachdem eine Abmahnung unzulässig ist.

Zur Begründung wird angeführt, dass es sich bei den Datenschutzvorschriften nicht um Regelungen des Marktverhaltens geht. Und nur Verstöße gegen solche Marktverhaltensregeln dürfen von Wettbewerbern abgemahnt werden.

So hat jetzt auch das OLG München in einem Urteil entschieden. Das Gericht hat die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Datenschutzverstoß vorlag im Ergebnis dahinstehen lassen und einzig gedanklich am Schutzzweck des Datenschutzrechts angeknüpft. Nach Auffassung des Gerichts ist das Datenschutzrecht Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt ganz allgemein diese Individualrechtsposition. Es geht, so führt das Gericht weiter aus, dabei nicht um den Schutz des Einzelnen in seiner Rolle als Marktteilnehmer. Daher sind die Datenschutzbestimmungen nicht als Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen, so dass aus diesem Grund ein Wettbewerbsverstoß ausscheidet.

(OLG München, Urteil vom 12.01.2012 – 29 U 3926/11)

Unsere Meinung

Das Urteil darf nicht als Freifahrtschein missverstanden werden. Zum Einen gibt es eben auch andere Urteile, die die Abmahnmöglichkeit bejahen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind daher auch nach der Entscheidung aus München nicht auszuschließen.

Zum Anderen aber stellt ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht stets mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar, ist also bußgeldbewehrt.

Und: Datenschutzverstöße können heutzutage nachhaltig das Ansehen und den Ruf eines Unternehmens in der Öffentlichkeit beeinträchtigen.

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Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



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