Zugriff von Internet-Reiseportal auf Buchungswebsite von Ryanair rechtswidrig

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Wie ist es zu beurteilen, wenn ein Internetportal zum Zwecke der Vermittlung von Reisen auf die Website anderer Anbieter, zum Beispiel einer Fluggesellschaft zugreift?

Das kann unter bestimmten Umständen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und damit rechtswidrig sein.

Jedenfalls soll nach einem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamburg (Aktenzeichen 5 U 38/10) das dann der Fall sein, wenn in den AGB auf der Website der Fluggesellschaft geregelt ist, dass eine Vermittlung der eigenen Flugreisen unzulässig ist.

Die Richter sahen darin, dass das Vermittlungsverbot zu kommerziellen Zwecken von dem Betreiber des Internetportals ignoriert wurde einen wettbewerbsrechtlich unzulässigen so genannten „Schleichbezug“. Auch die nicht autorisierte Vermittlung seiner Leistung könne demnach einen Anbieter behindern, wenn dadurch seine eigenen Vertriebswege umgangen werden.

Die Fluggesellschaft, es dürfte sich hier um Ryanair handeln, vermarktet nämlich die Flugtickets ausnahmslos selbst.

Die Revision zum BGH wurde aber zugelassen, da die Frage der Bedingungen von Vermittlungsleistungen und die Schutzfähigkeit exklusiver Vertriebsmodelle im Internet noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Fazit:

Das bedeutet für alle Webseitenbetreiber: Sollen Leistungen anderer Internetportale entweder vermittelt oder anderweitig selbst genutzt werden, ist unbedingt vorab zu klären, ob es in dem konkreten Fall rechtlich problematisch werden kann.

Auch das Thema des Framing (vgl. u.a. hier: http://www.schutt-waetke.de/…) oder des Abgreifens von Daten einer fremden Website kann hier eine wichtige Rolle spielen und sollte vor Go-live des eigenen Angebots sorgfältig geprüft werden.

Timo Schutt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht



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