Fahndung per Internet

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Immer öfter fahndet die Polizei nach mutmaßlichen Tätern via Internet, bspw. Facebook, und verzeichnet damit beachtliche Erfolge. Dem schließen sich auch immer mehr Privatpersonen an, denen etwas geklaut oder beschädigt wurde, sie aber ein Foto von dem Verdächtigen haben.

Zunächst: Ein Foto bspw. aus einer Überwachungskamera muss auch erst einmal zulässig entstanden sein.

Dann: Das Gesetz erlaubt nur die Veröffentlichung durch Behörden (§ 24 Kunsturhebergesetz, das die Bildrechte von Personen regelt, die auf einem Foto erkennbar sind). Eine Privatperson darf insoweit also nicht selbständig Bilder des Tatverdächtigen veröffentlichen – zumal ja nicht sichergestellt ist, dass der Abgebildete tatsächlich tatverdächtig ist. Dies geht dann schon in Richtung Selbstjustiz, die es nicht geben darf.

Aber auch die Polizei kann nicht machen, was sie will. Grundsätzlich kann nur veröffentlich werden bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und wenn die Aufklärung der Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre (§ 131b Strafprozessordnung). Eine Verwaltungsvorschrift, die sich insbesondere an Staatsanwälte richtet, fasst das sogar noch enger: „Private Internetanbieter sollen grundsätzlich nicht eingeschaltet werden.“ (Ziffer III.2. der Anlage B der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, kurz: RiStBV).

Allgemein ist man sich bist dato nicht sicher, inwieweit auch die Aufrufe der Polizei via Facebook rechtlich überhaupt zulässig sind. Am unschönen Beispiel eines Mordes im norddeutschen Emden 2012 zeigt sich nämlich die Kehrseite der Medaille: Hier muss der anfänglich Tatverdächtige unter Polizeischutz gestellt werden, auch nachdem bekannt wurde, dass er nachweislich nicht der Täter gewesen sein konnte.

By the way: Auch die Herstellung eines Fotos eines Besuchers, dem Hausverbot erteilt wird, ist durch den Veranstalter grundsätzlich nicht zulässig. Wenn, dann müsste der Betroffene der Fotoaufnahme zustimmen – und zwar freiwillig und ohne “freundlichen” Zwang. Selbst die Drohung mit einer Strafanzeige ist übrigens grundsätzlich eine strafbare Nötigung! Droht der Veranstalter also unverhohlen oder subtil damit, den Betroffenen anzuzeigen, wenn er sich nicht fotografieren lässt, dann macht sich der Veranstalter selbst strafbar. Solcherlei Maßnahmen sind der Polizei vorbehalten.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
+49 (721) 120-500

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien. Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche. Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.