Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fußballspielpläne nicht urheberrechtlich geschützt sind, wenn die Pläne nur entsprechend ihrer Tatsachen erstellt werden und für künstlerische Freiheit kein Raum mehr besteht.
Im Verfahren hatten britische Gesellschaften, die die Rechte der englischen und schottischen Fußballligen wahrnehmen, unter anderem die Firma Yahoo wegen Urheberrechtsverletzung an den Spielplänen verklagt. Yahoo und andere Beklagte hatten nämlich die Pläne ungefragt kopiert.
Der Europäische Gerichtshof hat nun die Klage abgewiesen.
Ein unstreitig bedeutender Arbeitsaufwand und die hohe erforderliche Sachkenntnis des Erstellers des Spielplans sei kein Grund für die Annahme eines Urheberechtsschutzes. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Spielplan bestimmten Regeln und Zwängen folgt, der der künstlerischen Freiheit keinen Raum mehr lässt.
Geschützt sei allenfalls die Struktur der Datenbank, nicht aber deren Inhalt, also die in der Datenbank erfassten Daten selbst. Die Auswahl und Anordnung der Daten kann geschützt sein, nicht aber deren Erzeugung. Daran ändert sich auch nichts, wenn für deren Erzeugung geistige Anstrengungen und Sachkenntnis erforderlich seien.
Bei der Erstellung einer Datenbank entspricht diese einer geistigen Schöpfung und erfüllt damit das Kriterium der Originalität, wenn der Urheber über die Auswahl oder Anordnung der Daten seine schöpferische Leistungsfähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt und eigene Entscheidungen trifft. Sofern diese aber vornehmlich durch Regeln oder technische Abläufe bestimmt werden, fehlt es an der schöpferischen Leistung.
(EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az: C-604/10)
Fazit:
Der Europäische Gerichtshof hat aus Sicht des deutschen Rechts nichts Neues gesagt. Er hat aber in dankenswert klarer Weise dargestellt, welche Anforderungen an eine Datenbank zu stellen sind, damit diese urheberrechtlich geschützt ist.
Vergleichbar ist der Sachverhalt auch beispielsweise mit der Frage der Urheberrechts-fähigkeit von Veranstaltungs- oder TV-Konzepten. Dort kommt es auch nicht darauf an, wie aufwendig die Erstellung des Konzeptes war, sondern nur darauf, ob die Inhalte ausreichend originell sind. Gerade bei Veranstaltungskonzepten handelt es sich im Regelfall nur um eine Aneinanderreihung von Ideen, die allerdings nicht urheberrechtlich geschützt sind.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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