(EM-)Marken: Vorsicht bei der Nutzung!

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die UEFA hat sich die Marke „EURO2016“ eintragen lassen. Will man mit dem Begriff „EURO2016“ werben, riskiert man eine (sehr teure) Abmahnung; das gilt übrigens für alle fremden Marken.

Grundsätzlich verboten ist

• eine fremde Marke so zu nutzen, dass Dritte glauben könnten, man stünde mit dieser Marke in Verbindung; juristisch spricht man von der sogenannten Verwechslungsgefahr (siehe § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz), oder

• den guten Ruf einer fremden Marke „auszubeuten“ (siehe § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz).

Bereits früher hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einmal entschieden, dass derjenige Veranstalter eines Gewinnspiels, der Eintrittskarten für ein Festival verlost, auch den markenmäßig geschützten Namen des Festivals nennen dürfte, damit die Teilnehmer wüssten, für welches Festival die Karten gelten. Dabei bestand die Besonderheit aber darin, dass der Gewinnspielveranstalter deutlich gemacht hatte, dass er selbst mit dem Festival nichts zu tun habe, sondern nur hierfür Karten über ein Gewinnspiel verlose.

Vorsicht

… ist aber geboten, wenn man ein „EURO2016-Gewinnspiel“ veranstalten würde.

Anders wäre es aber, wenn man ein „Gewinnspiel“ veranstaltet, bei dem man Eintrittskarten für die Europameisterschaft 2016 gewinnen kann.

Die Bezeichnung WM, Fußball-WM usw. hat der Bundesgerichtshof nicht als Marke anerkannt, da hierfür ein sogenanntes Freihaltebedürfnis bestehe. D.h. man dürfte formulieren: „EM-Gewinnspiel“, aber eben nicht EURO2016-Gewinnspiel.

Das Problem

Wenn man Werbesprüche oder Texte formuliert, muss man natürlich erst einmal erkennen, ob man zufällig gerade eine Marke „erwischt“ und verwendet. Je weniger man also einen Begriff verwendet, der allgemein gültig ist, desto vorsichtiger muss man sein, und im Zweifel zumindest mal einen Blick in das Markenregister werfen, bis hin zum Auftrag an einen spezialisierten Anwalt (da es nicht nur um identische Schreibweisen geht, sondern auch um ähnlich lautende).

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de



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