Impressums-Pflicht bei Facebook

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Durlach, 24.11.2011 – Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass auch bei Facebook eine Impressumspflicht besteht. Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt für sie die Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG).

Zur Erfüllung dieser Pflicht könne der Nutzer dann auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Ein Link mit der Bezeichnung „Info“ erfülle diese Voraussetzungen aber nicht

In dem zu entscheidenden Fall enthielt die Facebookseite der Antragsgegnerin kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Über einen Link mit der Bezeichnung „Info“ gelangte man allerdings zum Webauftritt der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen.

Der Antragsgegnerin wurde unlauteres Verhalten mit der Begründung vorgeworfen, die Angaben in ihrem Facebook-Profil erfüllten nicht die Anforderungen des § 5 TMG. Eine Wettbewerberin mahnte die Antragsgegnerin deshalb ab und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, beantragte die Wettbewerberin eine Einstweilige Verfügung.

Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag stattgegeben. Die Antragsgegnerin habe gegen § 5 TMG verstoßen und damit unlauter gehandelt. Sie sei verpflichtet, die erforderlichen Pflichtangaben auf ihrer Facebookseite leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten. Denn auch Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook müssten ein eigenes Impressum vorhalten, wenn sie diese – wie die Antragsgegnerin – für Marketingzwecke und nicht nur rein privat nutzen.

Nach Ansicht des Gerichts ist es zur Erfüllung der Informationspflicht nicht erforderlich, dass sich das Impressum auf der Profilseite des sozialen Netzwerkes befindet. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. Voraussetzung sei aber, dass die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrgenommen und ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Diese Anforderungen sieht das LG durch den Link mit der Bezeichnung “Info“ nicht erfüllt. Da die Bezeichnung „Info“ nicht klar erkennen lasse, dass der Link zu den Pflichtangaben führe, liege bereits in ihr ein Verstoß gegen § 5 TMG.

(LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11)

Unsere Meinung:

Kaum ein werblicher Auftritt in den sozialen Netzwerken weist aktuell ein Impressum auf. Ein Einfallstor für Wettbewerber. Hier muss dringend nachgebessert werden. Auch bei Google+ können mittlerweile Firmenseiten geschaltet werden. Hier gilt natürlich dasselbe.

Grundsätzlich gilt: Lieber zu viele Informationen als zu wenige. Man kann eigentlich nie „Überinformieren“. Und immer daran denken, dass es sich um „Speaking-Links“ handeln muss, also der Link zum Impressum auch bitte „Impressum“ heißen sollte.

Timo Schutt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
An der RaumFabrik 35
76227 Karlsruhe - Durlach
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
+49 (721) 1205-00



Dateianlagen:
Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen. Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen. Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit. Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.