IP-Adressen dürfen also doch für sieben Tage gespeichert werden

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG Informationen darüber, welchem Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt welche IP-Adresse zugewiesen war, generell sieben Tage lang speichern darf. Damit werde nicht gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen.

Der Kläger hatte als Kunde der Deutschen Telekom AG verlangt, die ihm zugewiesene IP-Adresse sofort nach dem Ende jeder einzelnen Internetsitzung zu löschen. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten hatte aber nachvollziehbar ausgeführt, dass alleine die Deutsche Telekom AG monatlich mehr als eine halbe Million Meldungen über Missbrauchsfälle bekommt.

Diesen müsse nach Auffassung des Sachverständigen durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden. Damit soll insbesondere vermeiden werden, dass andere Internetanbieter IP-Adressbereiche der Telekom sperrten, weil von ihnen Störungen ausgingen. Die Praxis der Telekom, die IP-Adressen ihrer Kunden über einen Zeitraum von sieben Tagen zu speichern, ermögliche nach Überzeugung des Gerichts, derartige Missbrauchsfälle bereits im Vorfeld einzudämmen. Ohne eine solche Speicherung könne es, nach der für Darlegung des Sachverständigengutachtens, neben den Missbrauchsfällen auch zu einer starken Be- und unter Umständen sogar einer Überbelastung des Systems der Beklagten kommen.

Die Richter sehen die Speicherpraxis der Beklagten aus diesen Gründen als zulässig an.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.8.2013, Aktenzeichen 13 U 105/07)

Unsere Meinung

Nach § 100 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dürfen Daten dann gespeichert werden, wenn es zur Entdeckung und Behebung von Störungen des Netzes erforderlich ist. Das jetzt eingeholte Gutachten erklärt eindrücklich, weshalb die TK-Anbieter allen Grund haben, diese Daten zum Schutz ihrer Netze und damit auch zum Schutz der Kunden, kurzzeitig zu speichern. Nach 7 Tagen sind alle Daten wieder weg. Das Vorgehen wurde daneben bereits vor längerer Zeit vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus rein datenschutzrechtlicher Sicht bereits gebilligt.

Mit der zurzeit wieder viel diskutierten Vorratsdatenspeicherung hat das übrigens nichts zu tun. Die Vorratsdatenspeicherung soll eine Verpflichtung zur langfristigen Speicherung aller IP- und Telekommunikationsdaten ermöglichen. Die entsprechende EU-Richtlinie ist nach wie vor von der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt worden. Die Richtlinie steht zzt. zur Überprüfung beim Europäischen Gerichtshof an.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
+49 (721) 1205-00

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien. Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche. Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.