Für Google gilt das europäische Datenschutzrecht
Suchmaschinenbetreiber mit Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) müssen künftig Links in Suchergebnissen löschen, wenn das Auffinden der verlinkten Seite das Persönlichkeitsrecht eines Bürgers verletzt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Dies kann auch dann gelten, wenn die verlinkte Webseite Informationen über diesen Bürger rechtmäßig verbreitet. Das Urteil bezieht sich auf die Suchergebnisse, die bei der Suche nach dem Namen eines Bürgers erscheinen.
Mit dem Urteil hat der EuGH der bisherigen Argumentation des Suchmaschinenbetreibers Google widersprochen, es würde Informationen lediglich übermitteln und nicht als Herausgeber fungieren. Das Gericht weist vielmehr auf die systematische Durchforstung des Internets nach Daten und deren Verarbeitung und Speicherung hin, die zu einem „mehr oder weniger detaillierten Profil der gesuchten Person“ führen können. Aus dem Persönlichkeitsrecht ergebe sich, so die Richter, dass manche Informationen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr von der Suchmaschine angezeigt werden dürften.
Google könnte durch das EuGH-Urteil zum Zensor wider Willen werden
„Durch das Urteil dürfen mitunter rechtmäßig veröffentlichte Inhalte in den Ergebnislisten der Suchmaschinen nicht gefunden werden. Der EuGH tendiert dazu, dass Suchmaschinen im Zweifel löschen müssen. Gleichzeitig erfährt niemand, dass ein Link entfernt wurde und die Information somit nur noch schwer bis gar nicht mehr auffindbar ist“, sagt Rechtsanwältin Ulrike Berger von der unter anderem auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte aus Karlsruhe. „Ohne konkrete Regelungen, wie mit dem Urteil nun umgegangen werden soll, könnte Google zum Zensor wider Willen werden“, ergänzt Berger.
Im konkreten Fall wollte ein Spanier einen Suchmaschineneintrag bei Google, der auf einen digitalisierten Zeitungsbericht verwies, wegen angeblicher Rufschädigung löschen lassen. Die Sache landete vor Gericht. Die spanischen Richter legten die enthaltene Frage nach der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie dann dem EuGH zur Entscheidung vor.
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