Internet: BGH stellt hohe Anforderungen für den Störer auf

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Störer muss berichtigen, löschen und auf Dritte zur Löschung einwirken

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.07.2015 die Anforderungen an den so genannten Störer im Internet nochmals konkretisiert und erweitert. Jeder, der Plattformen, Communities oder andere Webseiten betreibt, auf die Dritte Inhalte einstellen können, ist unmittelbar von der Störerhaftung betroffen.

Als Störer ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Haftung erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass der Störer auch Anstrengungen unternehmen – und vor allem gerichtlich beweisen können (Dokumentation!) – muss, um andere dazu zu bringen gleichermaßen rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Beispielsweise betrifft das die größeren Suchmaschinenbetreiber (Google, Yahoo, Bing etc.), aber auch sonstige Plattformen und Webseiten, auf denen der betroffene Inhalt zu finden ist. Das kann unter Umstände sehr aufwändig werden.

Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann aber nach der BGH-Entscheidung im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs zumindest nur dann verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2015, Aktenzeichen VI ZR 340/14)

Unsere Meinung

Zum Störer wird man im Internet heutzutage relativ schnell. Die Anforderungen, die damit zusammenhängen sind aber den meisten Diensteanbietern nicht bekannt. Das birgt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Denn es genügt gerade nicht nur den beanstandenden Inhalt zu löschen, wie viele glauben, sondern es ist wesentlich mehr erforderlich, um einer Inanspruchnahme auf Beseitigung bzw. Unterlassung zu entgehen.

Auch hier ist die anwaltliche Beratung von Anfang an das A und O einer sauberen Abwicklung solcher Ansprüche Dritter. Sprechen Sie uns in einem solchen Falle am besten unverzüglich nach Erhalt einer Löschungsaufforderung oder Abmahnung an. Wir vertreten und beraten Sie.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



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