„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Lesen Sie sowas auch manchmal?

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt. Wenn wir auf unserer Webseite versehentlich Rechte Dritter verletzten sollten, dann werden wir auf Hinweis die Verletzung unverzüglich entfernen. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich und die Kosten dafür werden daher auch nicht erstattet…“

Oder so ähnlich.

Manche versuchen, sich auf ihrer Website durch solche Texte, einen so genannten Abmahn-Disclaimer, zu schützen.

Aber kann das wirklich helfen?

Man ahnt es schon: Nein, es hilft natürlich nicht, da es sich um eine AGB-Klausel handelt, die nicht wirksam mit dem User der Website und schon gar nicht mit demjenigen, dessen Rechte auf der Seite verletzt werden, vereinbart wurde.

Das doofe daran: Solche Texte schaden auch noch. Sehr schön zu sehen anhand eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016. Denn die Richter entschieden:

„Obgleich ein solcher Disclaimer grundsätzlich unwirksam ist, muss sich, wer ein solches Verhalten von anderen erwartet, im Gegenzug ebenso verhalten.“

Denn derjenige, der einen Wettbewerber abgemahnt hatte, hatte auf seiner Website einen solchen Disclaimer benutzt. Der abgemahnte Gegner argumentierte: Wenn der Abmahner selbst nicht bezahlen will, wenn sofort abgemahnt wird, dann muss ich ja auch nicht bezahlen. Und er bekam in der Tat Recht.

Was lernen wir daraus? Nun, man sollte sich mit solchen Fantasie-Texten, die rechtlichen Gehalt haben, nicht nur zurückhalten, man sollte auch auf keinen Fall auf eigene Faust solche Texte verwenden. Dafür gibt es Menschen, die sich auf diese Dinge spezialisiert haben. Wie beispielsweise mich.

 



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