Haftung der Berater von aufgeklärten Kunden

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Oft steckt der Dienstleister bzw. Berater in einem Dilemma: Einerseits will/soll er alles richtig machen, andererseits will der Kunde nicht mit Kleinigkeiten und Bedenken genervt werden.

• Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die Bedenken und Probleme hin und

• macht ihm die möglichen Folgen deutlich,

• der Auftraggeber wünscht entgegen diesem Rat trotzdem die geplante Ausführung.

Die Intensität der Aufklärungspflicht ergibt sich dabei u.a. aus der Spezialisierung des Auftragnehmers und der Frage, inwieweit der Auftraggeber eine Aufklärung erwarten darf.

Beweislast

Nur, weil der Auftragnehmer auf Probleme hinweist, ist er noch lange nicht aus dem Schneider: im Streitfall muss er grundsätzlich auch beweisen können, dass er dem Auftraggeber die Folgen seines Wunsches deutlich gemacht und sich der Auftraggeber in Anlehnung dieser Folgen dennoch bewusst gegen die Empfehlung entschieden hat.

Keine Gewährleistungsansprüche?

Der Auftragnehmer entkommt dann allenfalls den Gewährleistungsansprüchen seines Kunden, d.h. der Kunde kann nicht bspw. das Honorar mindern, wenn er aufgrund der Aufklärung genau wusste, worauf er sich einlässt.

Sonstige Haftung?

Der Auftragnehmer bleibt aber weiterhin gegenüber Dritten in der Verantwortung! Begeht der Auftragnehmer bspw. aufgrund des Wunsches seines Kunden eine Straftat, so macht er sich auch strafbar: Die „Erlaubnis“ seines Kunden befreit den Auftragnehmer nicht davon, sich nicht mehr an Gesetze halten zu müssen.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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